B2B-Telemarketing und die DSGVO: Zwei Seiten einer Medaille! – Ist die telefonische Neukundenakquise überhaupt noch erlaubt?
Vorbemerkungen
Seit dem Wirksamwerden der DSGVO am 25.05.2018 ist die Unsicherheit über deren praktische Aus-wirkungen vielfach diskutiert worden. Untergangs-szenarien machten die Runde: Darf ich je wieder zum Telefonhörer greifen?
Wir – das Team der Dialog Telemarketing – sahen uns unseres Geschäftsmodells beraubt. Unser Slogan „Wir schaffen Verbindungen“ erschien uns wie eine Karikatur.
Und nun?
Nach 2 Jahren sind wir immer noch da. Wir haben in zahlreichen Gesprächen mit Interessenten und Kunden festgestellt, dass die Verunsicherung anhält, aber die Sachlichkeit in den Diskussionen wieder dominiert.
Dialog Telemarketing begleitet dieses Thema seit seiner Gründung und zeigt Ihnen im Folgenden, welche rechtlichen Bedingungen aktuell gelten und welchen Gestaltungsspielraum Sie haben.
Grundsätzliches
Die DSGVO und B2B-Neukundenakquise sind zwei Seiten einer Medaille! Die DSGVO trennt die unlauteren Marktteilnehmer von den seriösen Markt-teilnehmern, da sie das Bewusstsein für den Umgang mit personenbezogenen Daten geschärft hat.
Weiterhin ist die telefonische Neukundenakquise das erfolgreichste Instrument, um eine nachhaltige Kundenbeziehung aufzubauen und langfristig die Umsätze Ihres Unternehmens zu steigern.
Doch was gibt es zu beachten? Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für eine Neukundenakquise im B2B-Bereich?
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen finden sich vor allem in Art. 6 der DSGVO verbunden mit dem Erwägungsgrund Nr. 47 („berechtigtes Interesse“). Eine rechtmäßige Datenverarbeitung liegt vor, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen (des Verantwortlichen) erforderlich ist und dem keine Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Im Erwägungsgrund Nr. 47 findet sich der Hinweis, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse betrachtet werden kann.
Weiterhin sind die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG), insbesondere § 7 Abs. 1, 2 zu beachten. Grundsätzlich erklärt das UWG, dass geschäftlichen Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig sind.
Laut § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen, bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber […] einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Dies bedeutet, dass die mutmaßliche Einwilligung die telefonische Neukundenakquise ausdrücklich erlaubt.
Fazit
Professionelles B2B-Telemarketing ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt. Die empathische und persönliche Ansprache von Entscheidern in Unternehmen ist erlaubt und wichtig für den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens.
Hinweis: Aufgrund der vielen Fragen des Einzelfalls und der stetigen Ausgestaltung der neuen Bestimmungen stellt dieser Artikel keine Rechtsberatung dar. Es empfiehlt sich ausnahmslos die individuelle Beratung bei einem spezialisierten Berater.
Nutzen Sie unsere Kompetenzen als B2B-Telemarketing-Agentur!
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